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Motorsägenkurse nach GUV-Richtlinien

Gemäß Richtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung GUV-I 8624, Module 1 bis 5 können wir ausbilden:
  • » Zielgruppe: Betriebe, in denen die BG keine 40 Std. vorschreibt, Feuerwehren, THW, Katastrophenschutz
  • » Schwerpunkte/Inhalte bei zweitägigem Motorsägenkurs z.B. für freiwillige Feuerwehren nach GUV:
  • - Modul 1: Grundkenntnisse in Theorie und Praxis (Aufbau und Funktion der Motorsäge, Betriebsstoffe, Pflege und Wartung, Handhabung, persönliche Schutzausrüstung, Vorschriften) Dauer 1 Tag

    aufbauend auf

  • - Modul 2: Sägen am liegenden Holz einschließlich Holz in Spannung (Schnitttechniken, Beurteilung von Spannungen im Holz einschließlich sicherer Schnitttechniken) Dauer 1 Tag

    aufbauend auf

  • - Modul 3:Fällen und Entasten von Bäumen (u.a. Baumbeurteilung, Fälltechniken, Entastungstechniken, praktische Übungen) Dauer 2 Tage

    aufbauend auf

  • - Modul 4: Arbeiten im Sturm und Bruchholz [Voraussetzung zur Teilnahme ist neben den Modulen 1-3 eine mehrjährige Erfahrung im Umgang mit der Motorsäge]: Dieses Modul bieten wir nur auf gesonderte Nachfrage an.
    Dauer 1 Tag
  • - Modul 5: Arbeit mit der Motorsäge in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern [Voraussetzung sind die Module 1 und 2 sowie Befähigung zur Bedienung von Hebebühnen] (u.a. Gefährdungsbeurteilung, Wahl der sicheren Arbeitsposition und Arbeitstechnik, Schnittechniken an Ästen, Stämmen und Kronenteilen, Fallbereich von Ästen und Stammteilen) Dauer 2 Tage
  • » Teilnahmevoraussetzung:
  • – Alter 18 Jahre
  • – arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bzw. körperliche und geistige Eignung nach GUV-I 8520
  • – vollständige, persönliche Schutzausrüstung PSA (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz)
  • – vollständige persönliche Schutzausrüstung gemäß § 12 der UVV "Feuerwehren" (Feuerwehrschutzanzug; Feuerwehrschutzhandschuhe; Feuerwehrschutzschuhwerk oder Schnittschutzstiefel wenn vorhanden; Schnittschutzhose gemäß DIN EN Teil 5 Form C Klasse 1; Helm [Feuerwehrhelm nach DIN EN 443 oder Waldarbeiterhelm nach DIN EN 397] mit Gesichts- und Gehörschutz)